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   VGH Bayern, 16.03.2000 - 6 ZB 97.3137   

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VGH Bayern, 16.03.2000 - 6 ZB 97.3137 (https://dejure.org/2000,52891)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.03.2000 - 6 ZB 97.3137 (https://dejure.org/2000,52891)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. März 2000 - 6 ZB 97.3137 (https://dejure.org/2000,52891)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Würzburg, 30.07.2015 - W 3 K 14.787

    Teilweise rechtswidriger Straßenausbaubeitragsbescheid

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 16.3.2000 - 6 ZB 97.3137) welcher sich die Kammer anschließt, ist diese Ausnahmevorschrift nur anwendbar, wenn im Einzelfall "außergewöhnliche Besonderheiten" bzw. "extreme Besonderheiten" vorliegen, die es unmöglich machen, den baurechtlichen Geschossbegriff anzuwenden.
  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 3 K 1358/17

    Erschließungsbeitragsrecht; Straßenbaubeitragsrecht

    Dies gilt nicht für Hallen oder andere große Gebäude mit Wänden und Dach, denn bei diesen ist stets mindestens ein (wenn auch außergewöhnlich hohes) Vollgeschoss festzustellen (vgl. z.B. OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 L 27/03 -, juris Rn. 1 am Ende; OVG Lübeck, Beschluss vom 18. März 2004 - 2 M B 20/04 -, juris Rn. 5 am Ende; OVG Münster, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A4 165/99 -, juris Rn. 87; VGH München, Beschluss vom 16. März 2000 - 6 ZB 97.3137 -, juris Rn. 4).
  • VG Augsburg, 10.04.2014 - Au 2 K 13.1116

    Straßenausbaubeitragsrecht; Feststellbarkeit der Anzahl der

    Das Wesen der Mehrgeschossigkeit liegt also darin, dass Räume übereinander errichtet sind, sodass sich die nutzbare Fläche des Gebäudes bei gleicher überbauter Fläche vergrößert (vgl. OVG NRW, U.v. 28.8.2001 - 15 A 465/99 - juris Rn. 75 ff.; BayVGH, B.v. 16.3.2000 - 6 ZB 97.3137 - juris Rn. 5).
  • VG Ansbach, 07.06.2011 - AN 18 K 10.02231

    Geschoß/Vollgeschoß; Kirchtum, Sondervorteil; Gewerbezuschlag für Kirchengebäude

    Nach der Rechtsprechung des BayVGH (vgl. z.B. Beschluss vom 16.3.2000, 6 ZB 97.3137), welcher sich die Kammer anschließt, ist diese Ausnahmevorschrift nur anwendbar, wenn im Einzelfall "außergewöhnliche Besonderheiten" bzw. "extreme Besonderheiten" vorliegen, die es unmöglich machen, den baurechtlichen Geschossbegriff anzuwenden.
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